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   SG Dortmund, 12.09.2018 - S 16 KA 90/16   

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https://dejure.org/2018,49103
SG Dortmund, 12.09.2018 - S 16 KA 90/16 (https://dejure.org/2018,49103)
SG Dortmund, Entscheidung vom 12.09.2018 - S 16 KA 90/16 (https://dejure.org/2018,49103)
SG Dortmund, Entscheidung vom 12. September 2018 - S 16 KA 90/16 (https://dejure.org/2018,49103)
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  • BSG, 15.06.2016 - B 6 KA 22/15 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Anschubfinanzierung der integrierten Versorgung -

    Auszug aus SG Dortmund, 12.09.2018 - S 16 KA 90/16
    Denn die Bestimmungen über die Wirkung der Verjährung finden über § 45 Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs Erstes Buch (SGB I), der im Vertragsarztrecht entsprechend gilt (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 15.06.2016, B 6 KA 22/15 R, juris, Rn. 38 f.), auch im Sozialrecht Anwendung (Groth, in: juris PraxisKommentar SGB 1, 3. Auflage 2018, § 45 Rn. 44).

    Denn die Verjährungsfrist beträgt in entsprechender Anwendung von § 45 SGB I und § 113 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs Zehntes Buch, abweichend von § 195 BGB, im Vertragsarztrecht vier Jahre (vgl. BSG, Urteil vom 15.06.2016, B 6 KA 22/15 R, juris, Rn. 38; Urteil vom 10.05.1995, 6 RKa 17/94, juris, Rn. 15 ff.).

  • BGH, 21.12.2006 - III ZR 117/06

    Fälligkeit der ärztlichen Honorarforderung; Voraussetzungen des Verzugseintritts;

    Auszug aus SG Dortmund, 12.09.2018 - S 16 KA 90/16
    Diese Abrechnung bewirkt dann - wie auch eine formell, nicht aber unbedingt materiell ordnungsgemäße Arztrechnung nach § 12 Abs. 1 der Gebührenordnung für Ärzte (vgl. Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 21.12.2006, III ZR 117/06, juris, Rn. 11 ff.) - insgesamt Fälligkeit.
  • BGH, 27.10.2011 - I ZR 125/10

    Barmen Live

    Auszug aus SG Dortmund, 12.09.2018 - S 16 KA 90/16
    Das widersinnige Ergebnis, dass die Betriebskrankenkassen wegen der durch die vorläufige Abrechnung herbeigeführten Ge-samtfälligkeit Verzugszinsen für den noch nicht abgerechneten Teil der Gesamtvergütung bezahlen müssten, tritt jedoch deshalb nicht ein, weil den Betriebskrankenkassen hinsicht-lich des noch nicht abgerechneten Teils ein Zurückbehaltungsrecht entsprechend § 273 Abs. 1 BGB zusteht (zum Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts bei fehlender Rech-nungserteilung BGH, Urteil vom 27.10.2011, I ZR 125/10, juris, Rn. 44).
  • BGH, 27.05.2008 - XI ZR 132/07

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen vorvertraglichen

    Auszug aus SG Dortmund, 12.09.2018 - S 16 KA 90/16
    Es muss - wie im Rahmen von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch - genügen, dass der Gläubiger den Anspruch einigermaßen erfolgversprechend jedenfalls im Wege der Feststellungsklage geltend machen kann (BGH, Urteil vom 27.05.2008, XI ZR 132/07, juris, Rn. 32).
  • BSG, 14.12.2005 - B 6 KA 17/05 R

    Rücknahme von Honorarbescheiden - Vertrauensschutz bei noch nicht feststehendem

    Auszug aus SG Dortmund, 12.09.2018 - S 16 KA 90/16
    Wenn die Klägerin also eine vertraglich nicht vorgesehene vorläufige Abrechnung erteilt und dabei für sich in Anspruch nimmt, dass - wie bei der Endabrechnung - der geforderte Betrag nach Ablauf von zehn Tagen zu zah-len ist, muss die Klägerin nach dem Grundsatz von Treu und Glauben aus § 242 BGB, der auch im öffentlichen Recht gilt (vgl. BSG, Urteil vom 08.02.2006, B 6 KA 12/05 R, juris, Rn. 21; Urteil vom 14.12.2005, B 6 KA 17/05 R, juris, Rn. 20), hinnehmen, dass - ebenfalls wie bei der Endabrechnung - Fälligkeit auch hinsichtlich eines eventuell übersteigenden, noch nicht in Rechnung gestellten Betrags eintritt.
  • BSG, 28.09.2005 - B 6 KA 71/04 R

    Landesverband der Krankenkassen - Kompetenzübertragung - Abschluss von Verträgen

    Auszug aus SG Dortmund, 12.09.2018 - S 16 KA 90/16
    Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 291 Satz 1 Halbsatz 1 BGB (zur Anwendbarkeit dieser Norm im Vertragsarztrecht BSG, Urteil vom 28.09.2005, B 6 KA 71/04 R, juris, Rn. 38 ff.), weil die mit der Widerklage geltend gemachte Hauptforderung - wie ausgeführt - vor diesem Zeitpunkt untergegangen ist.
  • BSG, 08.02.2006 - B 6 KA 12/05 R

    Kassen (zahn) ärztliche Vereinigung - rückwirkende Korrektur eines rechtswidrig

    Auszug aus SG Dortmund, 12.09.2018 - S 16 KA 90/16
    Wenn die Klägerin also eine vertraglich nicht vorgesehene vorläufige Abrechnung erteilt und dabei für sich in Anspruch nimmt, dass - wie bei der Endabrechnung - der geforderte Betrag nach Ablauf von zehn Tagen zu zah-len ist, muss die Klägerin nach dem Grundsatz von Treu und Glauben aus § 242 BGB, der auch im öffentlichen Recht gilt (vgl. BSG, Urteil vom 08.02.2006, B 6 KA 12/05 R, juris, Rn. 21; Urteil vom 14.12.2005, B 6 KA 17/05 R, juris, Rn. 20), hinnehmen, dass - ebenfalls wie bei der Endabrechnung - Fälligkeit auch hinsichtlich eines eventuell übersteigenden, noch nicht in Rechnung gestellten Betrags eintritt.
  • BSG, 23.03.2011 - B 6 KA 14/10 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarberichtigung - keine Aufrechnung eines

    Auszug aus SG Dortmund, 12.09.2018 - S 16 KA 90/16
    Denn die Vorschriften des BGB über die Aufrechnung finden auch im Vertragsarztrecht Anwendung (BSG, Urteil vom 23.03.2011, B 6 KA 14/10 R, juris, Rn. 13).
  • BSG, 15.06.2000 - B 7 AL 64/99 R

    Unterbrechung der Verjährung bei abschnittsweise bewilligten Sozialleistungen

    Auszug aus SG Dortmund, 12.09.2018 - S 16 KA 90/16
    Es mag dahinstehen, ob die Einrede der Verjährung auf Rechtsfolgenseite im Vertragsarzt-recht - wie bei direkter Anwendung des § 45 Abs. 1 SGB I (BSG, Urteil vom 15.06.2000, B 7 AL 64/99 R, juris, Rn. 21) - eine Ermessensentscheidung darstellt.
  • BSG, 10.05.1995 - 6 RKa 17/94

    Verjährungsfristen bei kassenärztlichen Honoraransprüchen

    Auszug aus SG Dortmund, 12.09.2018 - S 16 KA 90/16
    Denn die Verjährungsfrist beträgt in entsprechender Anwendung von § 45 SGB I und § 113 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs Zehntes Buch, abweichend von § 195 BGB, im Vertragsarztrecht vier Jahre (vgl. BSG, Urteil vom 15.06.2016, B 6 KA 22/15 R, juris, Rn. 38; Urteil vom 10.05.1995, 6 RKa 17/94, juris, Rn. 15 ff.).
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